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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Beraterzone - Beratungs- und Bildungsvereinzur Förderung und Unterstützung österreichischer Kleinunternehmen
2. Der Verein hat seinen Sitz in A 5020 Salzburg, Saalachstraße 94.
3. Der Verein erstreckt seine gemeinnützige, überparteiliche Tätigkeit auf die Beratung und Fortbildung seiner Mitglieder, wobei Lehrinhalte parteipolitischer oder religiöser Natur ausgeschlossen sind.
4. Mitglieder können sein, Kleinst- und Kleinunternehmen, Personen in geschäftsführenden Funktionen und sonstige maßgebliche Entscheidungsträger von Kleinst- und Kleinunternehmen oder Personen, die beabsichtigen in absehbarer Zeit unternehmerisch tätig zu werden sowie Förderer.
5. Den Mitgliedern werden neben Fortbildungsveranstaltungen und individueller Beratung, Möglichkeiten geboten sich in einem Forum wiederzufinden und letztlich auch ihre Waren und Dienstleistungen im Beraterzone-Netzwerk anbieten zu können.
6. Weiters soll die Bildung von Projektplattformen zur gemeinsamen Erarbeitung von Lösungsansätzen unternehmerischer Problemstellungen erfolgen. Darüber hinaus wird der Verein karitative Hilfestellungen in Projekten der Nachwuchsförderung bieten, wobei auch das soziale Allgemeinverhalten der Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern der Gesellschaft gefördert werden soll.
7. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt; die Einteilung erfolgt in sogenannten Distrikten. Österreich versteht sich als multipler Distrikt, der bei Wachsen der Organisation in Ost, Mitte, West und allenfalls weiter regional einzuteilen ist. Jede Gründung einer Teilorganisation bedarf der schriftlichen Zustimmung der Mutterorganisation.
§ 2 Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt durch Beratungen und unternehmerische Fortbildungsveranstaltungen durch größtenteils ehrenamtlich tätige Berater, die österreichischen Kleinst- und Kleinunternehmer zu fördern und zu unterstützen, um den strategischen und operativen Anforderungen des nationalen und internationalen Wirtschaftslebens noch besser gerecht zu werden damit diese in der österreichischen Volkswirtschaft weiterhin ein stabiles Rückgrat bilden.
2. Die Stabilisierung alter und Bildung neuer unternehmerischer Tätigkeiten oder Beteiligungen an solchen Vorhaben aus den Reihen der Mitglieder soll dabei nicht nur gefördert sondern auch unterstützt werden. Gleichfalls steht es dem Verein frei, derartige Projekte ins Leben zu rufen oder sich an solchen Vorhaben zu beteiligen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a) kostenlose individuelle Beratungen und Schulungen durch größtenteils ehrenamtlich tätige Berater in jenem Ausmaß wie sie die Art der Mitgliedschaft beschreibt.
b) Erfahrungsaustausch bei ausgeschriebenen Mitglieder- und Beraterveranstaltungen
c) Gastvorträge, Seminarveranstaltungen und Projektplattformen
d) regelmäßige Informationen via elektronische Medien (z.B. E-Mail)
e) Errichtung eines Archivs und/oder einer Bibliothek (vor allem Online) nach Möglichkeit
f) Förderung von Nachwuchsführungskräften mit kostenlosen Angeboten oder Stipendien
g) Förderung von Veranstaltungen mit Familienangehörigen der Mitglieder
h) Veranstaltungen zur Mitgliederwerbung
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Laufende Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus eigenen Unternehmungen wie z. B. Beratungsaufträge, Studien, etc., die über das Ausmaß der in der Mitgliedschaft beschriebenen Leistungen hinaus gehen.
c) Erträge aus Beteiligungen
d) Erträge aus Veranstaltungen
e) Vermächtnisse, Stiftungen, Spenden und sonstige Zuwendungen
f) Gebühren und Entgelte von Teilorganisationen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich laufend voll an der Vereinsarbeit beteiligen, vom Vorstand als Aspiranten nominiert und während ihrer 24monatigen Aspirationsfrist nachweislich erfolgreich für den Verein tätig waren. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme steht danach der Generalversammlung zu. Eine Ausnahme hierbei bilden die Proponenten des Gründungskomitees. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können nur physischen Personen, außerordentliche Mitglieder können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten des konstituierenden Komitees unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 4 Abs. 2., gleiches gilt wenn der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt wird. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen (Bsp. Kündigung 15.05.2010 + 1 Monat Kündigungsfrist = Wirksamkeit 30.06.2010). Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das automatisch generierte Bestätigungsmail des Vereins im Falle der Benutzung des Onlineformulars maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (Verstöße gegen den Verhaltenskodex, der sinngemäß für Berater und Mitglieder gilt) oder dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines im Rahmen der Art ihrer Mitgliedschaft teilzunehmen.
2. Die Teilnahme an der Generalversammlung steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
4. Außerordentlichen Mitgliedern steht die Inanspruchnahme weiterer Aktivitäten nur nach Einladung durch den Vorstand zu.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und diesen zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7. Mit Ausnahme des Schiedsgerichtes und des Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat), sind nur ordentliche Mitglieder sind als Vereinsorgane wählbar.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und als Aufsichtsorgan der Aufsichtsrat (§ 16).
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 6) Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, auf Beschluß des Aufsichtsrates oder auf Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder über eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder und Festsetzung der zu entrichtenden Verwaltungsgebühren der Teilorganisationen
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Ernennung ordentlicher Mitglieder
7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zumindest zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann (Präsident) und dem Kassier (Schatzmeister), der gleichzeitig in Abwesenheit des Obmannes dessen Stellvertretung übernimmt. Sowie allenfalls einem stellvertretendem Schatzmeister und einem Schriftführer. Mehrfachfunktionen sind möglich, sofern diese erwünscht und rechtlich möglich sind und keine anders lautenden Bestimmungen dagegensprechen. So besteht jedenfalls eine Unvereinbarkeit zwischen dem Präsidenten und dem Schatzmeister in einer Person.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zwischenzeitlich zu kooptieren, muß aber binnen 6 Monaten eine Generalversammlung mit einem neuen Wahlvorschlag einberufen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Aufsichtsrat oder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Einberufung einer Generalversammlung zu veranlassen sollte dies nicht möglich sein, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er kann zur operativen Durchführung der Geschäfte, Geschäftsführer bestellen. Dem Vorstand kommen in all jenen Aufgaben die an Geschäftsführer delegiert werden, Kontrollaufgaben zu. Er ist mit allen Aufgaben betraut, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Vorschlag zur Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann (Präsident) vertritt, sofern nicht ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes, sofern keine Geschäftsführer bestellt und diese hierzu bevollmächtigt wurden. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen),) sofern der Betrag für Anlagegüter verwendet wird und den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreitet, bedürfen sie in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Vorhandensein von einem oder mehreren Geschäftsführern von zumindest einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Ansonsten ist der Obmann allein zeichnungsberechtigt, der Kassier jedenfalls nur zusammen mit dem Obmann. Die Ausweitung der Zeichnungsberechtigungen kann durch Vorstandsbeschluß und Delegation oder über Antrag an die Generalversammlung erfolgen.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
5. Der Kassier (Schatzmeister) hat
6. Der Kassier (Schatzmeister) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, er hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes so kein Schriftführer gewählt wurde.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer werden im Bedarfsfall von einem Wirtschaftstreuhänder unterstützt. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand oder ist durch Normen bereits anderweitig geregelt, insbesondere sei hier auf die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 i.d.g.V. verwiesen.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat)
1. Der Aufsichtsrat besteht aus zumindest drei natürlichen Personen wobei das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz führt. Aufsichträte können ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sein, die keinem weiteren Organ als der Generalversammlung angehören.
2. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
3. Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung hierzu erfolgt vom Vorsitzenden und hat 14 Tage zuvor schriftlich, postalisch oder per E-Mail an die anderen Aufsichtsratsmitglieder zu ergehen.
4. Der Aufsichtsrat kontrolliert und überwacht die ordentliche Geschäftsgebarung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat das Recht in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Der Aufsichtsrat gibt in Mehrheitsbeschlüssen, sofern die Statuten oder das Vereinsgesetz i.d.g.V. nichts anderes vorsehen Empfehlungen ab.
5. Der Aufsichtsrat kann mit einem Mehrheitsbeschluß die Einberufung einer Generalversammlung beim Vorstand einfordern. Dieser Beschluß ist bindend.
§ 17 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen, sofern dies erforderlich ist.
Salzburg, 13.08.2009
fileadmin/content/Verein/Vereinsstatuten2009.pdf
Das konstituierende Vereinskomitee
Dr. Johannes Eckschlager, LL.M.
Rainer Groh, MAS, MIM
Josef Stranzinger
Ing. Sonja Schumacher, MAS, MIM

