Ethik- u. Verhaltenskodex der Beraterzone

 

I. BeraterInnen der Beraterzone verpflichten sich unabhängig ihrer Berufs- und Standescodices sich diesem Ehrenkodex zu unterwerfen. Die BeraterInnen beraten im Rahmen des Auftrages der Beraterzone nur ehrenamtlich. Sie sind verpflichtet, ihre Klienten, den Mitgliedern, mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu beraten und deren Interessen vor die eigenen zu stellen. Die Beratung hat dem langfristigen Nutzen des Mitgliedes zu dienen, nach dem neuesten Stand des Wissens zu erfolgen, sowie auf die Situation und die Umfeldbedingungen des Mitgliedes abgestimmt zu sein.

  

II. Der/Die BeraterIn ist befugt und verpflichtet, alles was er zur kompetenten und effizienten Beratung des Klienten für richtig hält, zu tun, sofern dies mit seinem Auftrag, den Gesetzen und seinem Gewissen vereinbarbar ist. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, eine Beratung nur dann zu übernehmen, wenn geeignete Mittel für die professionelle Umsetzung der Beratung auf hohem Niveau zur Verfügung stehen.

 

III. Der/Die BeraterIn und allenfalls auch sein/ihr Personal sind zur Verschwiegenheit über anvertraute Angelegenheiten und sonstige ihnen bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Klienten liegt, verpflichtet.

 

IV. Der/Die BeraterIn hat in Fällen persönlicher Befangenheit, die seine/ihre Objektivität bei der Beratung entweder von vornherein oder künftig beeinflussen könnte, eine Beratung abzulehnen. Im Zweifelsfall hat er/sie über die Gefahr der Befangenheit zu informieren und eine Entscheidung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit vorbehaltlos zu akzeptieren.

 

V. Während der Dauer einer Beratung hat der/die BeraterIn eng mit dem Klienten zusammenzuarbeiten; bezüglich aller auftretenden wichtigen Umstände trifft ihn/sie seine/ihre Aufklärungs- und Warnpflicht auch nach anderen jeweiligen Normen und Standesregeln, die für den jeweiligen Berater zur Anwendung kommen.

 

 VI. Von Beginn des Beratungsverhältnisses bis zu einem Jahr nach Beendigung desselben, ist der/die BeraterIn nicht berechtigt, Mitarbeiter seines/ihres Klienten in seinem Unternehmen zu beschäftigen oder sie abzuwerben.

 

 VII. Arbeiten zwei oder mehrere Berater für denselben Klienten am selben Projekt, haben sie die Zusammenarbeit vor gegenseitige Kritik zu stellen. Arbeiten zwei oder mehrere Berater gleichzeitig für denselben Klienten, jedoch an unterschiedlichen Projekten, haben sie eine Abgrenzung ihrer Tätigkeitsfelder festzulegen und in übergreifenden Bereichen akkordierte Empfehlungen abzugeben. Ist dabei keine Einigkeit zu erzielen, ist dies dem Klienten begründet mitzuteilen.

 

VIII.Den BeraterInnen ist es ausdrücklich gestattet und es ist erwünscht, dass diese auch über das Engagement der Beraterzone hinaus mit den Klienten in geschäftlichen Kontakt treten.

 

IX. Die BeraterInnen verpflichten sich andere Berater und den Verein nicht zu diskreditieren.

 

X. Die BeraterInnen bieten Hilfe zur Selbsthilfe.

 

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